AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRACOMME AG

1. Auftragsannahme

Sämtliche Verkaufsgeschäfte unterliegen den in den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen und ausdrücklich vereinbarten Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann für den Verkäufer verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und durch einen offiziellen Vertreter oder einen anderweitig autorisierten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet wurden.

2. Abänderung der Lieferbedingungen

Die gemäss der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen erteilten Aufträge können lediglich durch eine schriftliche, sowohl durch den Käufer als auch durch den Verkäufer, unterzeichnete Vereinbarung geändert werden, in der die Abänderungen festgehalten werden. Der Käufer kann derartige Aufträge nur dann stornieren, wenn der Verkäufer zum Storno eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall teilt der Verkäufer dem Käufer die durch den Storno entstandenen Gesamtkosten mit, und der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung dieser Kosten, unter anderem einschliesslich der Kosten für Lagerung und Versand, der Kosten für die Herstellung von Nicht- Serienmaterial und für den Bezug von nicht zurückgebbarem Material, der gegen den Verkäufer durch dessen Lieferanten verhängten Stornokosten sowie aller weiterer sich ergebenden Kosten. Die Bestätigung dieser Kosten durch einen vom Verkäufer bestimmten unabhängigen Experten gilt als bindend für die Parteien.

3. Lieferung, Beanstandung, Verzögerungen

Die Übergabe von Waren an den Spediteur im Herstellungswerk des Verkäufers bzw. an anderen Verladeorten gilt als Auslieferung an den Käufer, und unabhängig von bestehenden Versandbedingungen gehen sämtliche Risiken des Verlustes oder der Beschädigung während des Transportsdamit auf den Käufer über. Der allgemeine Versandmodus für jeden Liefergegenstand wird nach der durch den Käufer vorgegebenen Vorgehensweise gewählt. Allerdings behält sich der Verkäufer das Recht vor, nach eigenem Ermessen das genaue Versandverfahren zu bestimmen sowie die Lieferung in Teillieferungen vorzunehmen, wobei alle Teillieferungen einzeln berechnet werden und zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gemäss Rechnung ohne Rücksicht auf weitere Lieferungen zur Zahlung fällig werden. Eine Verzögerung bei der Auslieferung von Teillieferungen entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die verbleibenden Lieferungen abzunehmen. Unverzüglich nach Eingang aller, gemäss der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen versandter Waren bei dem Käufer, ist dieser gehalten, die Lieferung zu überprüfen und dem Verkäufer etwaige Beanstandungen wegen Fehlmengen, Mängeln oder Beschädigungen schriftlich zu übermitteln; dabei hat er die Waren in Erwartung schriftlicher Anweisungen des Verkäufers bezüglich des weiteren Vorgehens zur Verfügung des Verkäufers zu halten. Versäumt es der Käufer, den Verkäufer innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Waren bei dem Käufer in der dargelegten Art und Weise zu unterrichten, so gelten diese Waren als den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend und als durch den Käufer unwiderruflich abgenommen. Solange nichts anderes schriftlich bestimmt wird, gelten sämtliche Verkaufsgeschäfte EXW Adliswil, Schweiz. Der Verkäufer ist für Verluste, Schäden bzw. Konventionalstrafen nicht haftbar, sofern diese durch Verzögerungen oder Störungen der Herstellung, Lieferung oder anderweitigen Vertragserfüllung aus Gründen entstehen, die sich der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers entziehen. Dazu gehören u.a. erfolglos verlaufene Reaktionen, dem Käufer zuzuschreibende Handlungen, Embargos oder andere staatliche Massnahmen, Vorschriften oder Anordnungen, aus denen sich eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Verkäufers ergibt, Feuer, Explosion, Unfälle, Diebstahl, Vandalismus, Aufruhr, kriegerische Handlungen, Streiks oder andere Störungen der Arbeitsbeziehungen, Blitzschlag, Hochwasser, Sturm oder andere Ereignisse höherer Gewalt, Verzögerungen beim Transport bzw. die Unmöglichkeit, zu den jeweils üblichen Preisen die erforderlichen Arbeitskräfte, Kraftstoffe, Materialien, Verbrauchsstoffe oder Energie zu beziehen.

4. Zuteilung von Waren

Falls der Verkäufer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die gesamte, in der Bestellung des Käufers genannte Warenmenge zu liefern, hat er die Möglichkeit, die bei ihm verfügbaren Liefermengen nach einem ihm fair und praktikabel erscheinenden Verteilerschlüssel auf einige oder alle seiner Kunden aufzuteilen, ohne dass ihm daraus eine Haftung für eintretende Störungen oder Ausfälle erwächst.

5. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Die Rechnungen des Verkäufers verstehen sich netto zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum. Skonto- oder andere Abzüge sind nicht zulässig, sofern nicht zuvor eine Gutschrift erteilt wurde. Auf ausstehende Zahlungen werden ab dem Datum der Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 3% pro Quartal in Rechnung gestellt. Falls die finanziellen Verhältnisse des Käufers bei dem Verkäufer nach dessen alleinigem und uneingeschränktem Ermessen Zweifel am Inkasso des Verkaufspreises aufkommen lassen, hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Auslieferung der Waren zu verzögern oder aufzuschieben; alternativ hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich für eine Änderung der Zahlungsbedingungen zu entscheiden und eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung der gesamten, noch auszuführenden Lieferungen der jeweiligen Waren zu fordern. Im Falle der Nichtbezahlung des Kaufpreises durch den Käufer oder anderer, auch auf alle anderen Bestellungen bezogenen Störungen auf der Seite des Käufers hat der Verkäufer – nach eigenem Ermessen – und unbeschadet anderer, ihm zustehender Rechtsmittel die Möglichkeit, die Lieferung auszusetzen, den Vertrag zu stornieren oder noch nicht ausgelieferte, bei ihm bereitliegende Waren für Rechnung des Käufers zu verkaufen und die dabei anfallenden Erlöse dem Käufer ohne irgendwelche Aufrechnung und irgendwelche Abzüge gegen den geschuldeten Verkaufspreis gutzuschreiben; der Käufer verpflichtet sich für diesen Fall, die dem Verkäufer noch geschuldeten Restbeträge zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung sämtlicher Kosten, einschliesslich u.a. der zumutbaren Rechts- und Buchhaltungskosten sowie anderer Inkassokosten, die sich aus Zahlungsstörungen und anderen Störungen auf der Seite des Käufers ergeben.

6. Steuern und andere Kosten

Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zölle, Prüf- oder Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen Verkäufer und Käufer zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Käufer zu entrichten. Sofern der Verkäufer derartige Steuern, Gebühren oder Belastungen zu bezahlen hat, hat der Käufer ihn hierfür zu entschädigen bzw. anstelle derartiger Zahlungen dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Befreiungsbescheinigung oder ein anderes Dokument vorzulegen, das von der für die Verhängung der Steuer, Gebühr oder Belastung zuständigen Behörde anerkannt wird.

7. Gewährleistung, Haftung

Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Erzeugnisse der Beschreibung entsprechen, welche er dem Käufer mit seinen Katalogen, seinen Analysendaten und anderen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Abgesehen davon gibt der Verkäufer keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Garantien uns insbesondere auch keinerlei Gewährleistung für die Marktfähigkeit oder die Eignung seiner Erzeugnisse zu besonderen Verwendungszwecken ab. Die durch den Verkäufer im Zusammenhang mit diesem Verkaufsgeschäft erteilte Gewährleistung greift in den Fällen nicht, wo der Verkäufer nach eigenem Ermessen zu der Auffassung gelangt, dass der Käufer die Erzeugnisse unsachgemäss verwendet, sie nicht nach den geltenden Normen und Praktiken eingesetzt oder bei ihrer Verwendung die gegebenenfalls durch den Verkäufer mitgelieferten Gebrauchsanweisungen nicht beachtet hat. Die einzige und ausschliessliche Haftung des Verkäufers und der einzige Rechtsanspruch des Käufers im Hinblick auf diejenigen Erzeugnisse, die der Käufer mit Billigung des Verkäufers als schadhaft oder den Normen oder Beschreibungen nicht entsprechend nachgewiesen hat, beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz dieser Erzeugnisse, sobald der Käufer diese gemäss der Anweisungen des Verkäufers an diesen zurückgegeben hat. Es steht im alleinigen Ermessen des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuerstatten, statt das Erzeugnis zu ersetzen. Auf keinen Fall haftet der Verkäufer für indirekte Schäden oder für Folgeschäden bzw. für besondere Schäden jeder Art, die sich aus gleich welchem Einsatz oder aus einem Versagen der Erzeugnisse ergeben; dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn der Verkäufer über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Der Haftungsausschluss erstreckt sich u.a. auf die Haftung für Nutzungsausfall, Verlust aus laufender Produktion, Stillstandzeiten, Einnahmeoder Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, Produktionsausfälle beim Käufer bzw. andere Nutzungsausfälle bzw. Haftungsfälle des Käufers gegenüber Dritten aufgrund derartiger Ausfälle bzw. Arbeitsausfälle und andere Aufwendungen. Er gilt des weiteren für Schäden bzw. Ausfälle aufgrund derartiger Erzeugnisse einschliesslich Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurden. Sämtliche Ansprüche sind unabhängig von ihrer Art innerhalb eines (1) Jahres ab dem Versandzeitpunkt geltend zu machen.

8. Gesetzliche Vorschriften

Der Verkäufer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Erzeugnisse unter Einhaltung der geltenden Vorschriften hergestellt wurden. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Einhaltung dieser Vorschriften und Gesetze nach Auslieferung der Erzeugnisse aus seinen Betrieben. Geltende nationale oder internationale Gesetze oder Vorschriften bezüglich des Umgangs mit den Erzeugnissen, einschliesslich Transport, Verarbeitung oder Handel, sind durch den Käufer einzuhalten.

9. Einsatz der Erzeugnisse durch den Käufer

Die Erzeugnisse des Verkäufers sind gemäss Angaben des Herstellers zu verwenden und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht in den durch den Verkäufer übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Es ist darüber hinaus die Aufgabe des Käufers, seine Kunden und deren Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit dem Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren zu warnen. Der Käufer verpflichtet sich, gegebenenfalls durch den Verkäufer mitgelieferte Anweisungen bezüglich des Einsatzes der Erzeugnisse einzuhalten und die Erzeugnisse auf keinerlei Weise unsachgemäss zu verwenden.

10. Erklärungen des Käufers, Schadenfreistellung

Der Käufer erklärt und gewährleistet, dass er sämtliche gemäss den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bestellten Erzeugnisse gemäss der Bestimmungen von Absatz 9 verwenden wird und dass ein derartiger Einsatz der Erzeugnisse keinerlei Verstoss gegen geltende Gesetze oder Bestimmungen darstellt. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer, dessen Mitarbeiter, Beauftragte, Rechtsnachfolger, offizielle Vertreter bzw. Zessionare zu entschädigen bzw. schadensfrei zu stellen, sofern es zu rechtlichen Verfahren, Verlusten, Ansprüchen, Forderungen, Haftungsfällen, Kosten und Aufwendungen (einschliesslich Kosten für Rechtsberatung und Buchhaltung) kommt, denen der Verkäufer sich als Ergebnis von Ansprüchen gegen ihn aus Fahrlässigkeit, Nichteinhalten von Gewährleistung, Haftung aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderen Rechtsgründen ausgesetzt sieht, die der Käufer, seine Vertreter und Beauftragten, seine Mitarbeiter, Rechtsnachfolger oder Zessionare sowie seine Kunden, Endverbraucher, Hilfspersonal (z.B. Transportarbeiter etc.) oder andere Dritte geltend machen und die sich direkt oder indirekt aus dem Einsatz der Erzeugnisse des Verkäufers oder aus der Nichterfüllung der in den vorliegenden Bedingungen enthaltenen Verpflichtungen durch den Käufer ergeben. Der Käufer hat dem Verkäufer innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Zeitpunkt zu informieren, da er selbst Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen des Verkäufers erlangt hat, welche zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Käufer ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit dem Verkäufer zusammenzuarbeiten; er hat diesem sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu
stellen, die durch den Käufer abgegeben bzw. durchgeführt wurden bzw. die dem Käufer durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe derartiger Informationen an den Verkäufer sowie die Prüfung derartiger Informationen bzw. Berichte über Zwischenfälle durch den Verkäufer begründet auf keinen Fall irgendeine Mutmassung bezüglich einer möglichen Haftung des Verkäufers für derartige Unfälle oder Zwischenfälle.

11. Patentansprüche, Schutzrechte

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass der Einsatz bzw. der Verkauf der gemäss vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen gelieferten Erzeugnisse keine Verletzung von Patenten im Land des Käufers oder anderen Ländern bezüglich des Produkts selbst oder seiner Verwendung in Kombination mit anderen Produkten bzw. in der Durchführung irgendwelcher Verfahren darstellt.

12. Rücksendung

Eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift ist nur mit der Zustimmung des Verkäufers möglich und hat auch in diesem Falle unter Beachtung der Transportvorschriften und der Anweisungen des Verkäufers für die Rückgabe von Lieferungen zu erfolgen.

13. Technische Unterstützung

Auf Ersuchen des Käufers kann der Verkäufer nach seinem eigenen Ermessen eine technische Unterstützung und Unterweisung im Hinblick auf seine Erzeugnisse bieten. Der Verkäufer gibt bezüglich der technischen Unterstützung bzw. Unterweisung durch den Verkäufer oder seine Mitarbeiter keinerlei ausdrückliche oder implizierte Gewähr gleich welcher Art, einschliesslich einer konkludenten Garantie für die Marktfähigkeit oder die Eignung des Produkts zu bestimmten Zwecken. Anregungen des Verkäufers bezüglich des Einsatzes, der Auswahl, der Anwendung oder der Eignung der Erzeugnisse sind nur dann als ausdrückliche Gewährleistung zu betrachten, wenn sie schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet werden und diese Bestätigung die Unterschrift eines offiziellen Vertreters oder eines anderweitig autorisierten Vertreters des Verkäufers trägt.

14. Verschiedenes

Unterlässt es der Verkäufer, einzelne Bestimmungen in dem Auftrag des Käufers streng anzuwenden oder einzelne, ihm aus den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen erwachsende Rechte auszuüben, so bedeutet dies keinen Verzicht des Verkäufers auf sein Recht, in der Folge derartige Bedingungen streng anzuwenden bzw. derartige Rechte auszuüben. Sämtliche Rechte und Rechtsmittel gemäss des Auftrags des Käufers verstehen sich kumulierend und kommen zu weiteren Rechten und Rechtsmitteln hinzu, welche dem Verkäufer von Gesetzes wegen oder nach der allgemeinen Billigkeit zustehen. Sofern ein Fehler oder ein Verstoss durch den Käufer hingenommen wird, hat dies schriftlich zu erfolgen und gilt nicht als Hinnahme weiterer Fehler oder Verstösse bzw. einer Wiederholung desselben Fehlers oder Verstosses. Sofern einzelne Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sich als ungültig, rechtlich unwirksam oder undurchführbar erweisen, soll die Gültigkeit, die Rechtswirksamkeit und die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen oder beeinträchtigt werden. Die Überschriften der einzelnen Absätze dienen lediglich der einfacheren Lektüre; sie sind nicht Bestandteil der Verkaufsund Lieferbedingungen und haben auch keinen Einfluss auf deren Auslegung. Der vorliegende Vertrag ist für die beiden Parteien bindend; er soll zum Nutzen der Parteien ausgelegt und durch die Parteinen durchführbar sein; dies gilt auch für die jeweiligen Erben, persönlichen Vertreter, Rechtsnachfolger oder Zessionare der Parteien.

15. Geltendes Recht – Gerichtsstandsvereinbarung

Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen dem Schweizer Recht unter Ausschluss der Konvention der Vereinten Nationen bezüglich der Verträge für den internationalen Handel mit Gütern vom 11. April 1980 (). Sämtliche sich aus den vorliegenden Verkaufs und Lieferbedingungen ergebende Streitigkeiten sind ausschliesslich durch die Gerichte von Zürich zu entscheiden.

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